Tz. 33

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Nach dem EuGH ist der Tausch von Geld in Kryptowährungseinheiten sowie umgekehrt nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL umsatzsteuerfrei, da die Umsätze einem herkömmlichen Währungsumtausch vergleichbar seien, EuGH vom 22.10.2015, C-264/14, BStBl II 2018, 211. Das BMF hat die Ansicht des EuGH für virtuelle Währungen mit reiner Zahlungsmittelfunktion bestätigt, BMF vom 27.02.2018, BStBl I 2018, 316, und geht von Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UstG (Anhang 5) aus, siehe nunmehr Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a USt-Anwendungserlass. Nämliches gilt für die Zuwendung als Spende, Rz. 32.

 

Tz. 34

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Mining sei mangels Leistungsaustausches ein nicht steuerbarer Vorgang, BMF vom 27.02.2018, BStBl I 2018, 316. Die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Einheiten sei kein Entgelt für die Minerleistungen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus. Es ist fraglich, ob diese 2018 getroffenen Einschätzungen des BMF Bestand haben werden.

 

Tz. 35

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die Ausgabe von Investment Token im Rahmen eines ICO dürfte wie die Ausgabe von Schuldverschreibungen keine umsatzsteuerbare Leistung darstellen, da das Unternehmen den Erwerb von Kapital vor Augen hat und keine umsatzsteuerbare Leistung bezweckt.

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