Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Fürsorge für Kriegsopfer fällt unter § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO (Anhang 1b), wonach die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört. Im AEAO zu § 52 AO TZ 2.5 Satz 1 (Anhang 2) ist geregelt, dass zur Förderung des Andenkens an Kriegsopfer auch die Errichtung von Ehrenmahlen und Gedenkstätten zählt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge