Tz. 6

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Eine Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Anhang 5) ist auch für den Transport von schwer Körperbehinderten mit Krankenfahrzeugen möglich (A 4.17.2 UStAE). Es kommt weder darauf an, ob es sich bei dem der Beförderung zugrundeliegenden Vertrag um einen Beförderungsvertrag gehandelt hat noch auf die Identität zwischen umsatzsteuerlichen Leistungsempfänger und beförderter Person (BFH vom 18.01.1995, XI R 71/93, BStBl II 1995, 559).

Bei der Steuerfreiheit von Behindertenfahrdiensten ist zu beachten, dass Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i. S. v. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG (Anhang 5) zugutekommen, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderungen erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird (s. "Wohlfahrtspflege").

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