I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Krankenhäuser betreiben oft eine eigene Wäscherei, die dazu dient, krankenhauseigene Wäsche zu waschen.
II. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 2
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Krankenhausinterne Wäschereien werden als Hilfstätigkeit dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet, da dies für den geregelten Betriebsablauf des Krankenhauses unabdingbar ist. Im Laufe der Zeit haben Krankenhauswäschereien auch die Waschleistungen für andere Krankenhäuser oder Dritte übernommen. Der BFH hat hierzu im Urteil vom 19.07.1995 (BStBl II 1996, 28) festgestellt, dass die Krankenhauswäscherei insoweit in den Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art tritt und mithin die Wäschereileistungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
Dies kann jedoch dann anders beurteilt werden, wenn ein sog. Selbstversorgungsbetrieb vorliegt. Ein solcher ist nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO (Anhang 1b) gegeben, wenn die Leistungen in erster Linie der Selbstversorgung des Krankenhauses dienen, die Wäscherei aber regelmäßig nicht ausgelastet ist und deshalb gelegentlich Wäschereileistungen für Dritte erbracht werden. Maßgebend ist, dass dieser Bereich 20 % der Gesamtwaschleistung nicht übersteigen darf. Zu beachten ist aber, dass nach neuerer Rechtsprechung – insbesondere BFH vom 29.01.2009 (BStBl II 2009, 560) – die Annahme eines Selbstversorgungsbetriebs kritischer geworden ist. Demnach darf die Wäscherei nicht Leistungen an Dritte für einen längeren Zeitraum erbringen und darf hierfür auch nicht personell oder maschinell entsprechend ausgestattet sein (s. "Selbstversorgungsbetriebe"). Ist ein Selbstversorgungsbetrieb nicht gegeben, liegt wiederum die Leistung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor.
Soweit auch in den Krankenhäusern Waschmaschinen und Wäschetrockner, insbesondere für Mitarbeiter, aufgestellt sind, liegen ebenfalls Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor, die der Ertragsbesteuerung unterliegen und Umsätze mit dem Regelsteuersatz erbringen.
III. Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 3
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Soweit ausschließlich die Wäscherei für den eigenen Bedarf tätig wird, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor.
Soweit Wäsche für einen Dritten gewaschen wird, liegt kein eng verbundener Umsatz vor, sondern je nachdem, ob es sich um die Leistung eines Selbstversorgungsbetriebs handelt, eine Leistung mit 7 % und soweit es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, eine Leistung, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegt.
IV. Auslagerung auf Servicegesellschaften
Tz. 4
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Eine Besonderheit besteht, wenn die Wäschereien auf eine Servicegesellschaft (z. B. eine eigenständige Kapitalgesellschaft) ausgegliedert sind, diese können mangels gemeinnütziger Tätigkeit dieser Bereiche von vornherein nicht von Befreiungsvorschriften wegen Gemeinnützigkeit partizipieren. Es liegen vielmehr steuerpflichtige Gebilde vor.
Literatur:
Augsten/Bartmuß/Maurer/Rehbein, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Aufl., Heidelberg 2020; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Achim 2019; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, München 2019.