Tz. 2
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Von den gemeinnützigen Zwecken, die in § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) genannt sind, fallen Krankenhäuser unter den Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Unter diesen gemeinnützigen Zweck fallen neben der Behandlung und Pflege der Patienten vor allem die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (Seuchen) und ähnlichen Krankheiten sowie auch die vorbeugende Gesundheitshilfe. Die unabhängige Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeitsrechts hat hier insbesondere die Bekämpfung der Zivilisationskrankheiten Krebs und AIDS, Drogen- und Rauschgiftmissbrauch sowie die Förderung der Jugendzahnpflege und die Bekämpfung von Tierseuchen als zentrale Elemente angesehen (Gutachten der unabhängigen Sachverständigenkommission, S. 110, Schriftenreihe des BMF Heft 40, 1988).
Wesentliches Element ist, dass die Behandlung und Pflege der Patienten im Vordergrund stehen. So hat auch der BFH im Urteil vom 07.03.2007 (BStBl II 2007, 628) einer GmbH, die für andere Krankenhäuser die Entwicklung eines Vergütungssystems für die Krankenhausleistungen auf der Grundlage der DRG (Diagnosis Related Groups) zur Regelung der Krankenpflegesätze entwickeln, errichten und pflegen sollte, die Anerkennung im Bereich der Förderung der Gesundheitspflege versagt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Krankenhäuser des Weiteren aber auch Zwecke im Bereich der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO, Anhang 1b) verwirklichen können, denn diese zielt darauf ab, mit ihren Maßnahmen Abhilfe zu schaffen und vorbeugend zu wirken.
Krankenhäuser können jedoch auch weitere Zwecke erfüllen, wie zum Beispiel im Bereich der Bildung und Erziehung durch die Unterhaltung einer Krankenpflegeschule oder aber auch den Zweck der Wissenschaft und Forschung, soweit das Krankenhaus eine eigene Forschungsabteilung ausweist.
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