Tz. 53

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zuwendungen/Spenden sind keine Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10). Sie sind, wenn ein Abzug als Betriebsausgaben von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft vorgenommen wurde, dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen.

 

Tz. 54

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfrei ist und einen steuerschädlichen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, kann aus dem Einkommen dieses steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zuwendungen/Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften leisten und von ihrem Einkommen abziehen (s. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Anhang 3). Der Abziehbarkeit steht auch § 10 Nr. 1 KStG (Anhang 3) – Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke – nicht entgegen (s. BFH vom 03.12.1963, BStBl III 1964, 81).

Beim steuerbegünstigten Verband/Verein muss darauf geachtet werden, dass er Aufwendungen nur für satzungsmäßige Ausgaben leisten darf, auch dann, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Aufwendungen tätigt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur in § 58 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) zugelassen.

Eine teilweise Weiterleitung liquider Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist nur nach den Maßstäben des § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) gestattet. Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins, der Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH (Tochtergesellschaft) ist, können nach einem – nicht rechtskräftigen – Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020, 1 K 1264/19, steuerlich als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach der Würdigung der Gesamtumstände die Förderung des Satzungszwecks das Hauptmotiv und die finanzielle Stärkung der gGmbH nur ein günstiger Nebeneffekt ist. Die Prüfung, ob die Zuwendung aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt ist (sog. verdeckte Einlage), bedürfe wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Umständen einer Modifikation.

Es ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands eines gemeinnützigen Vereins, das dem Vereinszweck entspricht, abzustellen. Würde man bei finanziellen Schwierigkeiten der bedachten Tochtergesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung annehmen, verbliebe kein Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3) für Aufwendungen einer (gemeinnützigen) Mutter an ihre "notleidende" gemeinnützige Tochtergesellschaft (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 52/20, juris).

 

Tz. 55

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreiten Körperschaft ist aber kein selbständiges Rechtssubjekt. Zuwendungen/Spenden, die der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem ideellen Tätigkeitsbereich dieser Körperschaft überlässt, sind deshalb keine abzugsfähigen Zuwendungen/Spenden, es handelt sich vielmehr um Gewinnverwendung. Außerdem fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit.

 

Tz. 56

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zuwendungen/Spenden i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3) können in folgender Höhe zum Abzug gelangen:

  • 20 % des Einkommens bzw.
  • 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Das gilt auch für Mitgliedsbeiträge mit Ausnahme nachfolgender Mitgliedsbeiträge, die an die Körperschaften geleistet werden:

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