I. Festsetzungsverfahren

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Von der Ermächtigung in § 156 Abs. 1 AO hat der Bundesminister der Finanzen Gebrauch gemacht und eine Kleinbetragsverordnung erlassen. S. Kleinbetragsverordnung (KBV) vom 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790. Im Bereich der Festsetzung sollen Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, soweit sie einen Betrag von 10 EUR nicht überschreiten. Seit dem 01.01.2017 wird danach unterschieden, ob die Festsetzung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt. Festsetzungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Grunderwerbsteuer werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 EUR beträgt. Bei einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen wird die Festsetzung erst ab 25 EUR geändert oder berichtigt. Gleiches gilt für eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung oder für eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer. Weitere Einzelheiten sind der Kleinbetragsverordnung zu entnehmen.

II. Erhebungsverfahren

 

Tz. 2

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Wie Kleinbeträge im Erhebungsverfahren zu behandeln sind, hat das BMF mit Schreiben vom 22.03.2001, BStBl I 2001, 242 klargestellt. Beträge von weniger als 3 EUR können von den Körperschaften erst zusammen mit der nächsten Zahlung entrichtet werden.

 

Tz. 3

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Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR sollen von der Finanzkasse nicht gesondert angefordert werden. Bei Beträgen von weniger als 3 EUR ist grundsätzlich von einer Mahnung Abstand zu nehmen. Bei Beträgen von 3 EUR bis 9,99 EUR wird in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres gemahnt.

 

Tz. 4

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Die Kleinbetragsgrenze für die Nachforderung von Lohnsteuerabzugsbeträgen beträgt 10 EUR (s. § 41c Abs. 4 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 5

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Die Möglichkeit der Aufrechnung und Umbuchung ist aber auch im Hinblick auf die Kleinbeträge möglich.

 

Tz. 6

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Beträge von weniger als 1 EUR (Kleinstbeträge) werden weder erhoben noch erstattet. Nutzt der Steuerpflichtige die Kleinstbetragsgrenze missbräuchlich aus, kann von ihrer Anwendung abgesehen werden.

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