Tz. 8

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Da der Verein sowohl einen unternehmerischen als auch einen außerunternehmerischen Bereich hat, kommt ein Vorsteuerabzug i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nur insoweit in Betracht, als die empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen mit der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Die im Zusammenhang mit der Abhaltung des Katholiken- oder Kirchentages insgesamt anfallenden Vorsteuerbeträge sind wie folgt aufzuteilen:

  1. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich mit der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (z. B. aus Warenbezügen, für die Essenslieferungen und Handelsumsätze, aus Referentenhonoraren für die ausschließlich entgeltlichen Vortragsveranstaltungen), sind in vollem Umfang abzugsfähig.
  2. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich mit der außerunternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (z. B. Kosten für Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, Kosten für das frei zugängliche Rahmenprogramm), sind in vollem Umfang vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  3. Vorsteuerbeträge, die nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden können, sind im Schätzungswege in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuern aufzuteilen.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die o. g. Grundsätze auch gelten, wenn andere Religionsgemeinschaften entsprechende Veranstaltungen in ähnlicher Weise abwickeln.

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