Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Vereine, die nach ihrer Satzung den Betrieb eines kommunalen Kinos bezwecken, können laut einer Verfügung des OFD Frankfurt a. M. vom 31.01.1995, AZ: S 0171 A-51 – St II 12 (s. Erlass des HMdF vom 25.01.1995, KStK § 5 KStG Karte H 83) wegen der Förderung von Kunst und Kultur als gemeinnützig anerkannt werden. Der Förderzweck "Kunst und Kultur" ist seit dem Veranlagungszeitraum 2007 in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) geregelt.
Folgende Merkmale sprechen für eine steuerbegünstigte und somit gemeinnützige Tätigkeit:
- Der Verein erhält öffentliche Zuschüsse und er ist in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert.
- Das gebotene Programm unterscheidet sich inhaltlich, konzeptionell und formal von den gewerblich tätigen Kinos am Ort.
- Filme werden in einem bestimmten Sachzusammenhang (z. B. zu einem bestimmten Anlass oder als Themenreihe) vorgeführt und inhaltlich durch begleitende Vorträge o. Ä. aufbereitet.
Neben der Vorführung von Filmen muss der Verein nicht alle der vorgenannten Merkmale erfüllen, vgl. AEAO zu § 52 TZ 2.2 (Anhang 2).
Hinweis:
Auf die künstlerische Qualität der einzelnen gezeigten Filme kommt es dabei nicht an.
Die Mitgliedschaft eines kommunalen Kinovereins in entsprechenden Verbänden bzw. eine gutachterliche Stellungnahme eines solchen Gremiums reicht allein nicht aus, um die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des Vereins zu begründen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen