FinMin Brandenburg, 30.03.1993, III/5 - S 0170 - 4/93

Zur Frage der Gemeinnützigkeit von kommunalen Kinos e. V. vertrete ich in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

Das Vorführen von Filmen allein ist noch keine gemeinnützige Tätigkeit, die eine Förderung der Kultur darstellt. Die Gemeinnützigkeit kommunaler Kinos kann jedoch zu bejahen sein, wenn bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt werden, wie z. B.:

  • ein kommunaler Kinoverein erhält öffentliche Zuschüsse,
  • er ist in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert,
  • das Programm unterscheidet sich inhaltlich, konzeptionell und formal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort,
  • die Filme werden in bestimmten Sachzusammenhängen gezeigt und werden inhaltlich aufbereitet, z. B. durch begleitende Vorträge.

Dabei reicht es aus, wenn ein kommunaler Kinoverein einige der genannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an.

Die Mitgliedschaft eines kommunalen Kinos e. V. in der Arbeitsgruppe für kommunale Filmarbeit e. V., Schaumainkai 41, Frankfurt/M., und die Stellungnahme der Arbeitsgruppe zu dem Antrag einer Spielstelle auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit können wichtige Anhaltspunkte für die Entscheidung sein. Das jeweils zuständige Finanzamt hat jedoch den zu entscheidenden Fall zu prüfen und ist nicht an die Beurteilung eines Fachverbandes gebunden.

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 06.05.1993, S 0171 – 12 – St 122)

 

Normenkette

§ 52 AO

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