Tz. 77

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen stets die subjektiven Voraussetzungen einer Befreiung wegen Gemeinnützigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG, Anhang 12d). Es ist daher nur noch zu prüfen, ob objektiv mit der Unterhaltung eines Yacht- und Bootshafens ein gemeinnütziger Zweck im Sinne der §§ 51ff. AO (Anhang 2) verfolgt wird. Dazu ist die bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung zur Anerkennung als Zweckbetrieb zu übernehmen (Abschn. 12 Abs. 4 GrStR; A 3.7 Abs. 4 AEGrStG).

Der Grundbesitz muss unmittelbar für den begünstigten Zweck verwendet werden. Eine Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf die Vermietung von sportlichen Anlagen beschränkt, kann jedoch nicht als gemeinnütziger Zweck "Förderung des Sports" angesehen werden, die im Rahmen eines Zweckbetriebes (§ 65 AO, Anhang 2) verwirklicht wird.

Da somit eine Benutzung zu gemeinnützigen Zwecken nicht vorliegt, sind Yacht- und Bootshäfen nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer zu befreien.

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