Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Finanzverwaltung regelt im AEAO 1.2 zu § 52 AO (Anhang 2), dass es gemeinnützigkeitsunschädlich ist, wenn ein Verein neben den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen zusätzlich eine Investitionsumlage erhebt. Diese darf dann allerdings höchstens 5.113 EUR pro Mitglied innerhalb von zehn Jahren betragen und den Mitgliedern muss die Verteilung auf zehn Jahre zugestanden werden. Weiter ist zu beachten, dass die Umlage nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden kann. Die Investitionsumlage ist bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit beim Geber ebenso zu behandeln wie Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, also insoweit keine Abzugsfähigkeit.

Als weitere Besonderheit ist anzusehen, dass die Zahlung der Investitionsumlage nicht von allen Mitgliedern erhoben werden muss, sie kann beispielsweise auf neu aufzunehmende Mitglieder beschränkt werden, wodurch diese dann wie eine zusätzliche Aufnahmegebühr anzusehen ist (Augsten/Offerhaus, Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen, insbesondere von Golfclubs, SpuRt 2001, 178f.).

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