Tz. 39
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der gewerbesteuerliche Spendenabzug wird durch § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) geregelt.
Danach können Zuwendungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft bis zur Höhe von 20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter gekürzt werden.
Bei dem Empfänger der Zuwendung muss es sich handeln um
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts
- eine steuerbegünstigte Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) oder
- eine in einem EU/EWR Staat ansässige Körperschaft ist, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
Begünstigt sind grundsätzlich die Zuwendungen von Spenden und Beiträgen.
Tz. 40
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ist jedoch nicht zulässig für Beiträge an steuerbegünstigte Einrichtungen, die folgende Zwecke fördern:
- den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b),
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b),
- sog. Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) oder
- (ab EZ 2020) Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b) für gemeinnützig erklärt wurden, und einem der o. g. Zwecke (Sport, freizeitnahe kulturelle Betätigungen oder Freizeitzwecke) entsprechen (wie z. B. Turnierbridge).
Entsprechende Hinweise über die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen ergeben sich aus den von den Empfängerkörperschaften ausgestellten Zuwendungsbestätigungen.
Tz. 41
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Ebenfalls nicht begünstigt wäre die Zuwendung aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den ideellen Bereich der steuerbegünstigten Einrichtung.
Tz. 42
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Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG (Anhang 7), wird der übersteigende Betrag im Rahmen des Spendenvortrags gesondert festgestellt und kann dann im Rahmen der Höchstsätze (20 % bzw. 4 ‰) in den folgenden Erhebungszeiträumen abgezogen werden
Tz. 43
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Wegen weiterer Einzelheiten zum Spendenabzug wird auf das Stichwort "Spendenabzug" hingewiesen.
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