Tz. 39

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der gewerbesteuerliche Spendenabzug wird durch § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) geregelt.

Danach können Zuwendungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft bis zur Höhe von 20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter gekürzt werden.

Bei dem Empfänger der Zuwendung muss es sich handeln um

Begünstigt sind grundsätzlich die Zuwendungen von Spenden und Beiträgen.

 

Tz. 40

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ist jedoch nicht zulässig für Beiträge an steuerbegünstigte Einrichtungen, die folgende Zwecke fördern:

Entsprechende Hinweise über die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen ergeben sich aus den von den Empfängerkörperschaften ausgestellten Zuwendungsbestätigungen.

 

Tz. 41

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ebenfalls nicht begünstigt wäre die Zuwendung aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den ideellen Bereich der steuerbegünstigten Einrichtung.

 

Tz. 42

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG (Anhang 7), wird der übersteigende Betrag im Rahmen des Spendenvortrags gesondert festgestellt und kann dann im Rahmen der Höchstsätze (20 % bzw. 4 ‰) in den folgenden Erhebungszeiträumen abgezogen werden

 

Tz. 43

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wegen weiterer Einzelheiten zum Spendenabzug wird auf das Stichwort "Spendenabzug" hingewiesen.

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