Tz. 13

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Für gemeinnützige BgA gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung nach anderen Gesetzen, z. B. HGB, Bücher zu führen, es sei denn, dies ergibt sich aus Einzelgesetzen. Der BgA kann aber nach steuerlichen Vorschriften genauso zur Buchführung verpflichtet werden, falls die in § 141 AO (s. Anhang 1b) genannten Grenzen überschritten sind.

Die dabei zu klärende Frage ist, ob diese steuerlichen Grenzen auf den gemeinnützigen BgA anzuwenden sind. Die OFD Rostock hat in ihrer Vfg. vom 26.02.2003, DStR 2003, 936 ausgeführt, dass, soweit ein BgA die Voraussetzung für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllt, davon auszugehen ist, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich auch möglich ist, Zweckbetriebe (zumindest die meisten) mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben. Oft aber, aufgrund der Vorschrift des § 55 AO (Selbstlosigkeit, Anhang 1b), steht die Selbstkostendeckung im Vordergrund, was nach Ansicht der Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht ausschließt; mit der weiteren Folge, dass soweit keine steuerpflichtigen Tätigkeiten innerhalb des BgA unterhalten werden, eine Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht entsteht.

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