Tz. 3

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die entgeltlichen Abgaben dürften relativ selten vorkommen. Dies bietet sich ggf. zum Beispiel bei Jubiläumsschriften an. Hier ist zu prüfen, ob es sich um einen reinen Informationsausfluss handelt (zum Beispiel: eine Schrift zu einer Ausstellung). In diesen Fällen kann der Verkauf der Festzeitschrift/des Ausstellungskatalogs dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Ist hingegen der Anlass der Veranstaltung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (zum Beispiel: eine gesellige Veranstaltung), so ist auch der Verkauf der Festzeitschrift diesem zuzuordnen.

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