Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Vereine, deren Zielsetzung die Esoterik ist, können nach FG Baden-Württemberg vom 04.02.1988, EFG 1988, 270 nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. S. auch Vfg. der OFD Ffm vom 20.07.2006, DB 2006, 1765.
Diese Rechtsauffassung hat die Verwaltung im AEAO zu § 52 AO TZ 6 (Anhang 2) bestätigt. Danach können Vereine, deren Zweck die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z. B. Reiki-Vereine, nicht wegen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden.
Ebenso hierzu s. "Gemeinnützigkeit".
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen