Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die Förderung der Erziehung ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Erziehung soll der Formung junger Menschen dienen, um sie zu befähigen, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Dazu gehören Wissensvermittlung, Willens- und Charakterbildung u. a. mehr. Die Erziehung umfasst das gesamte Schulwesen (s. Art. 7 GG), während die Jugendhilfe alle Einrichtungen umfasst, die sich neben Schule und Elternhaus mit Erziehungsaufgaben befassen. Der Erziehung dienen auch Vereinigungen, die nicht entweder selbst schulische Einrichtungen unterhalten oder solche finanziell unterstützen (Fördervereine).

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