Tz. 32

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die Steuermäßigung für Leistungen auf kulturellem Gebiet wird in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) geregelt. Ebenso wie die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) ist die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) auch auf die Leistungen der Kammermusikensembles und Chöre sowie für Veranstaltungen von Kammer- und Chorkonzerten anzuwenden. Die Steuermäßigung kann aber nur dann gewährt werden, wenn nicht bereits die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) erfüllt sind. Ebenso s. "Umsatzsteuer" und s. Abschn. 12.5 UStAE.

 

Tz. 33

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Einzelfälle:

  • Konzerte i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) sind Aufführungen, von Musikstücken bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstückes und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.
  • Eine Techno-Veranstaltung kann ein Konzert i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) sein (s. BFH vom 18.08.2005, BStBl II 2006, 101).
  • Die Veranstaltung von Disco-Partys unterliegt auch dann dem Regelsteuersatz, wenn diese von bekannten Radio-Moderatoren mit verschiedenen Einlagen (Aussagen, Gags, Klamauk, Interviews, Wettspielen und dgl.) begleitet werden.
  • Entgelte aus dem Eintrittskartenverkauf für eine so genannte Budo-Gala, eine Kampfkunst-Show, sind mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern (s. BFH vom 09.10.2003, BFH/NV 2004, 984).
  • Nicht begünstigt sind seit dem 01.01.2012 nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenem Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen vergebene Programm an einen Veranstalter im eigenen Namen und gesonderten Vertrag verkaufen.
  • Die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Musiker und Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit sind. Leistungen der Intendanten, Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter, Kameraleute, Zauberkünstler, Artisten, Bauchredner und Discjockeys unterliegen aber dem allgemeinen Steuersatz. Die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten fällt nur dann unter den ermäßigten Steuersatz, wenn sie durch andere Leistungen nicht beeinträchtigt werden (s. HMdF, Erlass vom 18.02.2011, AZ: S 7238 A – 11 – II 52).
  • Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem UStG noch nach dem Musikerrecht befreit. Diese Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Hierzu s. BFH vom 04.05.2011, BFH/NV 2011, 1460.
  • Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) verlangt für die Steuerermäßigung eine Darbietung und erfasst nur Künstler i. S. d. Alt. 1 des § 73 UrhG und nicht i. S. d. Alt. 2 des § 73 UrhG. Die Tätigkeit eines Choreographen, die von der Alt. 2 des § 73 UrhG erfasst wird, unterliegt somit nicht der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5). Hierzu s. FG Düsseldorf vom 27.01.2010, DStRE 2011, 565.

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