Tz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Bei Schenkungen, die unter Lebenden vorgenommen werden, ist neben dem Beschenkten (Erwerber) auch der Schenker (Geber) Steuerschuldner (s. § 20 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e). Erwerber und Geber sind Gesamtschuldner i. S. v. § 44 AO (s. Anhang 1b). Der Schenker kann auch die anfallende Erbschaftsteuer übernehmen, § 10 Abs. 2 ErbStG (s. Anhang 12e), zu insoweit steuersparenden Gestaltungen vgl. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 69ff.

Die Finanzverwaltung kann somit nach freiem Ermessen entscheiden, welche der beiden Personen sie für die Schenkungsteuer in Anspruch nimmt. Da es sich bei der Schenkungsteuer um eine Bereicherungsteuer handelt, wird die Finanzbehörde zunächst den Verband/Verein mit Schenkungsteuer belasten und an ihn den erforderlichen Schenkungsteuerbescheid bekanntgeben. Im Rahmen des zulässigen Ermessenspielraumes kann u. U. auch eine Festsetzung der Steuer gegen den Schenker erfolgen. Dennoch wird der Inanspruchnahme des Erwerbers von der Rechtsprechung ein gewisser Vorrang eingeräumt. Die Finanzverwaltung muss sich in erster Linie an ihn halten (BFH vom 29.11.1961, BStBl III 1962, 323). Entschließt sie sich gleichwohl, die Steuer nur oder auch gegenüber dem Schenker als Sekundärschuldner festzusetzen, genügt es aber, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Dies gilt grundsätzlich auch in Nachversteuerungsfällen (FG Münster vom 19.06.2008, EFG 2008, 1649. Zu der Gesamtproblematik ebenso BFH vom 13.05.1987, BStBl II 1988, 188).

 

Tz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Beachte!

  • Die Finanzbehörde wird den Schenkungsteuerbescheid erst gegenüber der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft erlassen.
  • Im Rahmen des Ermessens kann die Finanzbehörde die Schenkungsteuer auch gegenüber dem Schenker (Geber) festsetzen. Wird die Schenkungsteuer direkt (unmittelbar) vom Schenker (Geber) angefordert, kann u. U. Ermessenmissbrauch gegeben sein.
  • Die Finanzbehörde hat auch zu prüfen, ob der Vorstand des Vereins zur Haftung der festgesetzten Schenkungsteuer herangezogen werden kann. Eine Haftung des Vorstands mit dem Privatvermögen ist nicht ausgeschlossen.
  • Wegen der aufgezeigten Problematik bezüglich der Schenkungsteuer, muss vonseiten des Vorstands sichergestellt werden, dass die Steuerbegünstigung erhalten bleibt.

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