Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Protokolle sollten möglichst kurz und übersichtlich sein. Sie müssen enthalten:

  • den Ort und den Tag der Versammlung;
  • die Bezeichnung der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Schriftführerin/des Schriftführers;
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder;
  • die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung;
  • die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einberufung der Versammlung mit angekündigt war (so ist bei Satzungsänderungen anzukündigen):

    "Änderung der §§ der Satzung"; oder bei Neufassung: "Neufassung der Satzung". Ankündigungen wie "Satzungsänderung", "Anträge", "Sonstiges" oder "Verschiedenes" reichen nicht aus, um eine Satzungsänderung wirksam zu beschließen;

  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, insbesondere wenn die Satzung diesbezügliche Bestimmungen enthält;
  • die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und eventuell die Wahlen. Dabei ist jedes Mal das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig genau anzugeben (Wendungen wie "mit großer Mehrheit", "fast einstimmig" usw. sind unbedingt zu vermeiden). Die gewählten Vorstandsmitglieder sind mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift zu bezeichnen. Es muss außerdem ersichtlich sein, dass die gewählte(n) Person(en) die Wahl angenommen hat/haben.

    Bei Satzungsänderungen muss der ordnungsgemäß beschlossene Wortlaut angegeben sein. Wird der Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung nicht in das Protokoll selbst aufgenommen, dann ist darin zu vermerken, dass sich der Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll ergibt. Diese Anlage ist als "Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom ..." zu überschreiben und muss wie das Protokoll unterschrieben sein;

  • die Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen haben.

Bitte beachten Sie, dass einzureichende Protokollabschriften wörtlich mit der Urschrift übereinstimmen müssen. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge