Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Drachenfliegerclubs (so genannte Fesseldrachen) konnten in der Vergangenheit wegen der Förderung von Freizeitbetätigungen nicht als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. S. BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499.

Nach dem BMF-Schreiben vom 08.01.1996, BStBl I 1996, 74 ist der Drachenflug mit Modellen ein gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F., wenn die Tätigkeit des Vereins sich lediglich auf den Bau der Drachenmodelle erstreckt. S. OFD-Erfurt vom 28.11.1996, AZ: S 0171 A-21-St 312, KStK § 5 KStG, Karte 4.23. Bezüglich von Drachenflugvereinen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Drachenflug weder Sport noch Modellflug i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F. sei. Drachenflugvereine, die keine Modelle bauen, sind daher nicht steuerbegünstigt. S. Verfügung der OFD Ffm vom 29.05.1995, DB 1995, 1370 und s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 ist die Gemeinnützigkeit von Modellbauflugvereinen in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (s. Anhang 1b) geregelt. Danach ist die Förderung des Baus und Betriebs von Drachenflugmodellen identisch mit der Förderung des Modellflugs und deshalb gemeinnützig (vgl. AEAO Nr. 10 zu § 52).

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