OFD Erfurt, 28.11.1996, S 0171 A - 21 - St 312

Ergänzend zu der Verfügung v 1.12.1995, S 0171 A - 21 – St 313, sind entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.9.1994 (BStBl. Il 1995, 499, DStR 1995, 481) die Förderung folgender Freizeitaktivitäten als gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO anzusehen:

  • CB-Funken (identisch i.S.d. o.g. BFH-Urteils mit der Förderung des Amateurfunkens; vgl. hierzu auch FinMin Saarland v. 18.11.1996, DStR 1996; 1973, die Red.)
  • Drachenflug mit Modellen, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf die Förderung des Baus der Drachenmodelle erstreckt (identisch i.S.d. o.g. BFH-Urteils mit der Förderung des Modellflugs; vgl. hierzu auch FinMin Hessen v. 12.11.1996, DStR 1996, 2015, die Red.)
  • die Tätigkeit der Eisenbahnvereine auch dann, wenn über den Bau und Betrieb von Eisenbahnmodellen hinaus satzungsgemäß und tatsächlich auch das Verständnis für die Belange der Eisenbahn (z.B. Bundesbahn) gefördert wird.

Als nicht mit einem der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke identisch i.S.d. o.g. BFH-Urteils ist die Förderung folgender Betätigungen zu beurteilen:

  • Sammeltätigkeiten (z.B. Sammeln von Briefmarken, Münzen, Steinen, Autogrammen),
  • Karten- und Brettspiele (z.B: Skat, Bridge, Go),
  • Amateurfilmen und -fotografieren (Film- und Fotovereine können aber unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Förderung der Kultur [§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO] als gemeinnützig behandelt werden),
  • Kochen,
  • Bier brauen,
  • Zaubern
  • die Tätigkeit der Reise- und. Touristikvereine (z.B. Förderung der Motorradtouristik),
  • die Tätigkeit der Saunavereine,
  • die Tätigkeit der Geselligkeitsvereine,
  • die Tätigkeit der Kosmetikvereine,
  • die Tätigkeit der Oldtimer-Vereine (z.B. Pflege der Tradition eines bestimmten Automobilwerks und Erhaltung der Fahrzeuge aus diesem Werk). Bei Oldtimer-Vereinen kann aber eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der (technischen) Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht kommen.

Die Förderung der nachfolgenden Zwecke ist gemeinnützigkeitsrechtlich wie folgt zu beurteilen:

  • Aquarien- und Terrarienkunde: Die entsprechenden Vereine fördern unmittelbar die in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannte Tierzucht.
  • Bonsaikunst: Dieser Zweck ist als unmittelbare Förderung der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 genannten Pflanzenzucht anzusehen.
  • Ballonfahren: Die Förderung des wettkampfmäßig betriebenen Ballonfahrens ist gemeinnütziger Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.
  • Verkehrssicherheit: Nach der Anlage 7 Nr. 13 EStR ist die Förderung der Unfallverhütung ein als besonders förderungswürdig i.S.d. § 10b EStG anerkannter und damit spendenbegünstigter Zweck. Die Förderung der Verkehrssicherheit entspricht diesem Zweck. Sie wird deshalb seit jeher als ein Zweck, der den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO genannten Zwecken ähnlich ist, und damit als gemeinnützig angesehen.

Die OFD-Vfg. S 0171 A - 18 - St 3111 vom 8.12.1993 (Gemeinnützigkeit von CB-Funkvereinen) ist nicht mehr anzuwenden:

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 4

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