Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Umstrukturierungen i. S. d. UmwG – Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung, Vermögensübertragung sowie die zusätzlichen Einbringungstatbestände des UmwStG – haben auch bei nach § 5 Abs. 1 KStG (Anhang 3) steuerfreien Körperschaften große praktische Bedeutung. Diese Umstrukturierungen kommen – soweit sie nicht in einem Formwechsel bestehen – zum einen als Konzentrationsmaßnahmen, zum anderen als Dezentralisierungsmaßnahmen in Betracht. Aber: Bislang gibt es leider kein spezielles "UmwSt-Recht" für gemeinnützige Körperschaften, das den besonderen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b) Rechnung tragen würde.

Dabei ist zu beachten, dass

  • Verschmelzung und Formwechsel stets die gesamte steuerfreie Körperschaft betreffen,
  • Spaltung und Vermögensübertragung sich sowohl auf die gesamte steuerfreie Körperschaft als auch nur auf einzelne Bereiche der steuerfreien Körperschaft erstrecken können,
  • Einbringungen i. d. R. nur für einzelne Bereiche der steuerfreien Körperschaft in Betracht kommen.

Hinweis: Nachfolgend wird im Text zur sprachlichen Vereinfachung i. d. R.

  • statt des Begriffs der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreien Körperschaft der Begriff der gemeinnützigen Körperschaft bzw.
  • statt des Begriffs der gemeinnützigen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) der Begriff der gGmbH

gebraucht. Die Ausführungen gelten jedoch ebenso für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke befreite Körperschaften bzw. die gemeinnützige AG und die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt); vgl. auch AEAO Nr. 22 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 (Anhang 2).

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