Tz. 25

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Umstrukturierungen iSd UmwG – Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung, Vermögensübertragung – sowie die zusätzlichen Einbringungstatbestände des UmwStG – haben auch bei nach § 5 Abs 1 KStG stfreien Kö große praktische Bedeutung. Diese Umstrukturierungen kommen – soweit sie nicht in einem Formwechsel bestehen – zum einen als Konzentrationsmaßnahmen, zum anderen als Dezentralisierungsmaßnahmen in Betracht. Aber: Bislang gibt es leider kein spezielles "UmwSt-Recht" für gemeinnützige Kö, das den besonderen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 55 Abs 1 Nr 4 iVm § 61 Abs 3 AO) Rechnung tragen würde.

Dabei ist zu beachten, dass

  • Verschmelzung und Formwechsel stets die gesamte stfreie Kö betreffen,
  • Spaltung und Vermögensübertragung sich sowohl auf die gesamte stfreie Kö als auch nur auf einzelne Bereiche der stfreien Kö erstrecken können,
  • Einbringungen idR nur für einzelne Bereiche der stfreien Kö in Betracht kommen.

Zum Kreis der nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 5.

 

Tz. 26

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die im Einzelnen für die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö je nach ihrer Rechtsform grds in Betracht kommenden Umstrukturierungsmöglichkeiten iSd UmwG und des UmwStG zeigen die nachfolgenden Ausführungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Umstrukturierungsmöglichkeiten tw keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum – rückwirkenden – Verlust der StBefreiung führen würden (s Tz 29).

 

Tz. 27

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Redaktioneller Hinw: Nachfolgend wird im Text zur sprachlichen Vereinfachung idR

  • statt des Begriffs der nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö der Begriff der gemeinnützigen Kö bzw
  • statt des Begriffs der gemeinnützigen Kap-Ges (GmbH, AG) der Begriff der gGmbH

gebraucht. Die Ausführungen gelten jedoch ebenso für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke befreite Kö bzw die gemeinnützige AG und die gemeinnützige UG (haftungsbeschr); vgl auch AEAO Nr 22 zu § 55 Abs 1 Nr 1.

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