Rz. 15

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Ein Profifußballverein ist aus – die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichenden – Rechnungen von als Unternehmer tätigen Spielervermittlern für die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er aus den den Leistungen zugrunde liegenden Schuldverhältnissen (Vermittlungsmaklerverträgen) als Auftraggeber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist (BFH vom 28.08.2013, XI R 4/11, BStBl II 2014, 28; nachfolgend FG Düsseldorf vom 27.04.2015, EFG 2015, 1391).

Dies ist der Fall, wenn die gegenüber dem Verein erbrachte entgeltliche Leistung des Spielervermittlers vereinbarungsgemäß darin besteht, dem Verein einen bestimmten Spieler zuzuführen, indem der Spielervermittler (im Auftrag des Vereins) auf den Spieler dahingehend einwirkt, dass dieser das Angebot des Vereins zum Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags annimmt.

Stellt das von dem Verein an den Spielervermittler gezahlte Entgelt zugleich Entgelt von dritter Seite i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Anhang 5) für nach den Managementverträgen mit der üblichen Vergütung zu honorierende Leistungen des Spielervermittlers gegenüber den Berufsfußballspielern dar, kann der hierauf entfallende Anteil mit 50 % geschätzt werden, wenn das Interesse der Vertragsbeteiligten am Zustandekommen des Arbeitsvertrages oder der Vertragsverlängerung auf Seiten des Vereins und des Spielers gleichwertig war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge