Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für Profifußballverein aus Rechnungen von Spielervermittlern: Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Bedeutung des FIFA-Spielervermittler-Reglements, Entgelt von dritter Seite, Schätzung der vom Spieler geschuldeten üblichen Vergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Profifußballverein ist aus - die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichenden - Rechnungen von als Unternehmer tätigen Spielervermittlern für die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er aus den den Leistungen zugrunde liegenden Schuldverhältnissen (Vermittlungsmaklerverträgen) als Auftraggeber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist (Entscheidung im II. Rechtsgang nach Aufhebung des Urteils vom 29. Oktober 2010 1 K 4206/08 U, EFG 2011, 927, durch das BFH-Urteil vom 28.08.2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 28).
  2. Dies ist der Fall, wenn die gegenüber dem Verein erbrachte entgeltliche Leistung des Spielervermittlers vereinbarungsgemäß darin besteht, dem Verein einen bestimmten Spieler zuzuführen, indem der Spielervermittler (im Auftrag des Vereins) auf den Spieler dahingehend einwirkt, dass dieser das Angebot des Vereins zum Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags annimmt.
  3. Ein Verstoß gegen das FIFA-Spielervermittler-Reglement steht der Annahme des Abschlusses eines solchen Vermittlungsmaklervertrages nicht entgegen.
  4. Stellt das von dem Verein an den Spielervermittler gezahlte Entgelt zugleich Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für nach den Managementverträgen mit der üblichen Vergütung zu honorierende Leistungen des Spielervermittlers gegenüber den Berufsfußballspielern dar, kann der hierauf entfallende Anteil mit 50% geschätzt werden, wenn das Interesse der Vertragsbeteiligten am Zustandekommen des Arbeitsvertrages oder der Vertragsverlängerung auf Seiten des Vereins und des Spielers gleichwertig war.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG a.F. § 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 414

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus 19 Rechnungen (…), die dem Kläger von Spielervermittlern anlässlich des Transfers und der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern erteilt wurden.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Zu seiner Fußballabteilung gehört eine Profimannschaft, die aus angestellten Berufsfußballspielern besteht. Er unterliegt den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) und ist auch an die Reglements der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gebunden. Das Exekutivkomitee der FIFA erließ an seiner Sitzung vom 20.05.1994 ein Reglement betreffend Spielervermittler (FIFA-Spielervermittler-Reglement 1996), welches am 11.12.1995 abgeändert wurde und am 01.01.1996 in Kraft trat (…). Das FIFA-Spielervermittler-Reglement 1996 enthielt u.a. folgende Bestimmung:

III. Rechte und Pflichten der lizenzierten Spielervermittler

Artikel 12

Lizenzierte Spielervermittler haben das Recht:

a) [...]

b) Jeden Spieler oder Verein zu vertreten, der sie beauftragt, in seinem Namen Verträge auszuhandeln und/oder abzuschließen;

c) die Vertretung der Interessen jedes Spielers wahrzunehmen, der sie damit beauftragt;

d) die Vertretung der Interessen jedes Vereins wahrzunehmen, der sie damit beauftragt.

Artikel 13

Ein Spielervermittler darf eine Vertretung eines Spielers oder Vereins beziehungsweise eine Interessenwahrnehmung im Sinne des Artikels 12 nur dann ausüben, wenn er einen schriftlichen Vertrag mit dem Spieler oder dem Verein hat. [...]

Artikel 14

Lizenzierte Spielervermittler sind verpflichtet:

a) [...]

d) im Rahmen des gleichen Transfers nur die Interessen einer beteiligten Partei zu vertreten.

Am 01.03.2001 trat das durch das Exekutivkomitee der FIFA an seiner Sitzung vom 10.12.2000 erlassene FIFA-Spielervermittler-Reglement 2001 in Kraft und wurde national vom DFB-Bundestag zum 31.05.2001 umgesetzt (vgl. Offizielle Mitteilungen Deutscher Fußball-Bund Nr. 5, …). Das FIFA-Spielervermittler-Reglement 2001 enthielt u.a. folgende Regelungen:

III. Rechte und Pflichten der lizenzierten Spielervermittler

Artikel 12

(1) Ein Spielervermittler darf die Vertretung eines Spielers oder eines Vereins beziehungsweise eine Interessenwahrnehmung im Sinne von Art. 11 nur dann ausüben, wenn er einen schriftlichen Vertrag mit dem Spieler oder dem Verein abgeschlossen hat.

(2) [...] Der Vertrag muss zudem ausdrücklich erwähnen, wer den Spielervermittler entschädigt, die Art der Entschädigung und die Bedingungen, unter welchen diese fällig wird.

(3) Der Spielervermittler soll für seine Bemühungen in jedem Fall nur vom Auftraggeber und keiner anderen Partei entlöhnt werden.[...]

Artikel 14

Lizenzierte Spielervermittler sind verpflichtet:

[...]

d) im Rahmen des gleichen Transfers nur die Interessen einer bet...

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