Tz. 4
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Von der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) sind die Leistungen ausgeschlossen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) ausgeführt werden (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5). Die bewirkten Lieferungen von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gewonnen worden sind, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % gemäß § 12 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5). Auf die Lieferung von Blutplasmaderivaten, die aus abgelaufenen Vollblutkonserven (höchstens 16 % der Vollblutkonserven) durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes hergestellt worden sind, ist auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) anzuwenden. Vgl. auch die BMF vom 02.07.1981, AZ: IV B 4 – S 0183–23/81 und BMF-Schreiben vom 11.01.1982, BStBl I 1982, 370.
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