Tz. 23

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Aufwendungen oder Betriebsausgaben, die der ausländische Künstler oder Sportler hatte, durften ursprünglich nicht abgezogen werden. Dem ausländischen Künstler oder Sportler ist es außerdem nicht gestattet, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, in deren Rahmen er seine Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann (s. § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 24

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Der Europäische Gerichtshof erklärte diese frühere Rechtslage für nicht vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit und somit für europarechtswidrig (EuGH vom 12.06.2003, Rs. Gerritse, BStBl II 2003, 859), da die damalige Regelung eine Ungleichbehandlung (Diskriminierung) der ausländischen Künstler und Sportler gegenüber den inländischen darstelle, da die Ausländer mit ihren Bruttoeinnahmen besteuert wurden, ohne dass für sie die Möglichkeit besteht, Betriebsausgaben abzusetzen. Inländer hingegen versteuern nur ihre (Netto-)Einkünfte.

Der EuGH führte aus, dass die Möglichkeit geschaffen werden müsse, bereits im Rahmen des vom Veranstalter vorzunehmenden Steuerabzugs die Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers oder Sportlers in Abzug zu bringen.

 

Tz. 25

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zunächst mit Schreiben des BMF vom 03.11.2003, BStBl II 2003, 553f. und sodann mit der Neufassung des § 50a Abs. 3 EStG (Anhang 10) wurde das EuGH-Judikat umgesetzt.

 

Tz. 26

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Durch das Jahressteuergesetz 2009 erfolgte die Neuregelung, die ab dem VZ 2009 Gültigkeit hat. Wenn der Vergütungsgläubiger Angehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und auch in einem EU-/EWR-Staat seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt unterhält, ist ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zulässig. Bei Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG (Anhang 10) unterliegen, kann der Vergütungsschuldner die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen, die der Vergütungsgläubiger in vom Finanzamt nachprüfbarer Form nachweist oder die der Vergütungsschuldner übernimmt. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz für Vergütungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen 30 % (statt 15 %), bei Körperschaften u. Ä. bleibt es beim Steuersatz von 15 %, allerdings der Netto-Einnahmen.

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