BfF, 31.08.1998, St II 4 - S 1300 - 16/98

3 Anlagen

 

1. Steuerpflicht nach dem EStG

Ausländische Künstler und Sportler, d.h. solche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i.V. mit § 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 3 und 4 EStG),

Die Einkommensteuer wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben.

 

1.1 Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG

Der Steuerabzug beträgt 25 % der Einnahmen § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG); dazu zählen u.a. auch Übernachtungs- und Transportkosten, sofern sie vom inländischen Vergütungsschuldner übernommen werden. Ihm unterliegt der volle Betrag der Bruttoeinnahmen; Abzüge – z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder Steuern – sind nicht zulässig § 50 a Abs. 4 Sätze 3 und4 EStG).

Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers/Sportlers vorzunehmen. Die Steuer hat er an das für ihn zuständige FA (Betriebsstättenfinanzamt) abzuführen § 50 a Abs. 5 EStG, § 73 e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -).

Steuersätze in % Berechnungssätze in % ohne Übernahme von Abzugssteuern und SolZ[1] Berechnungssätze in % und Übernahme von Abzugssteuern und SolZ[2]
§ 50 a EStG SolZ[3] USt § 50 a EStG SolZ[4] USt § 50 a EStG SolZ[5] USt
25 5,5 - 25 1,37 - 33,96 1,86 -
25 5,5 7 26,75 1,47 7 37,27 2,04 9,75
25 5,5 15 28,75 1,58 15 41,27 2,26 21,53
25 5,5 16 29,00 1,59 16 41,78 2,29 23,05

Beispiel:

Die Netto-Vergütung, die im Jahre 1998 ausgezahlt wird, unterliegt dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 25 %. Darüber hinaus wird Umsatzsteuer i.H.v. 16 % geschuldet.

Ausgezahlte Netto-Vergütung

41,78 % nach § 50 a Abs. 4 EStG

1.000,00 DM

417,80 DM
2,29 % nach § 3 Abs. 1 SolZG

1.417,80 DM

22,90 DM
23,05 % nach § 12 UStG

1.440,70 DM

230,50 DM
Brutto-Vergütung 1.671,20 DM

Danach ergeben sich als:

ESt/KSt nach § 50 a Abs. 4 EStG: 25 % von 1.671,20 DM = 417,80 DM
SolZ nach § 3 Abs. 1 SolZG: 5,5 % von 417,80 DM = 22,90 DM
USt nach § 12 UStG: 16 % von 1.440,70 DM = 230,50 DM

Fragen hinsichtlich des Steuerabzugsverfahrens sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten.

 

1.2 Lohnsteuerabzug

Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen grundsätzlich nicht dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern – wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer – dem Lohnsteuerabzug gemäß § 39 d EStG.

Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit lnlandsbezug den Steuerabzug entsprechend Punkt 1.1 vorzunehmen § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG).

 

1.3 Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen (BfF)

Das BfF ist nur für die Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig § 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz - FVG – i.V. mit § 50 d Abs. 3 EStG). Für die Feststellung der deutschen Steuerpflicht der betroffenen Einkünfte sowie für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug im Sinne des Punktes 1.2 aufgrund von DBA ist das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständig.

 

2. Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA

Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 1 beigefügt.

Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, daß die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat § 50 d EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3 dieses Merkblattes.

 

2.1 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland

Entsprechend der Regelung in Art. 17 OECD-Musterabkommen weisen alle zur Zeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige sog. vortragende Künstler sowie an Sportler für Inlandsauftritte grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele vortragender Künstler sind unter Punkt 2.4 erläutert).

In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid vom BfF erteilt.

Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers/Sportlers kommt, besteuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Vergütungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA i.V. mit den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates.

 

2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat

In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetz...

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