Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Unter Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die – ggf. unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten – die Hilfe für früher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben.

Solche Beschäftigungsgesellschaften können bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden (BMF vom 11.03.1992, BStBl I 1993, 214). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Körperschaften allein arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen durch Angebot von Arbeit helfen wollen und im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Waren herstellen und vertreiben oder Leistungen an Dritte erbringen (s. a. "Arbeitslosen-Werkstätten"). Nach dem BMF-Schreiben vom 11.03.1992 (a. a. O.) ist die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden.

Eine Beschäftigungsgesellschaft kann jedoch dann den Gemeinnützigkeitsstatus erlangen, wenn ihr Schwerpunkt auf der beruflichen Qualifizierung, Umschulung oder sozialen Betreuung basiert.

In der Regel setzt dies voraus, dass es sich um schwer vermittelbare oder zuvor um längere Zeit arbeitslose Personen handelt und diese arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut werden, um ihnen dadurch die Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess zu ermöglichen (vgl. BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 767). Folgerichtig hat der BFH im Urteil vom 26.04.1995 die Ausführung selbst von Lohnaufträgen als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Leistungen an den Auftraggeber ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ist.

Literatur:

Augsten, Steuerrecht in Non-Profit-Organisationen, 2. Aufl., Wiesbaden 2015, Tz. 4.3.4.6; Meidel in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2016, Tz. 78 zu § 64 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge