Tz. 44

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Geringfügig Beschäftigte können auch wie seither von der Aufstockungsoption in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch machen. Sie können den Beitragssatz von 15 % (durch den Arbeitgeber abzuführen) bis zur Höhe von 18,60 % (Beitragssatz in der Rentenversicherung), folglich um 3,60 % aufstocken, damit sie alle Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.

Der Arbeitnehmer hat, wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde, monatlich einen Rentenversicherungsbeitrag i. H. v. 16,20 EUR (450 EUR × 3,60 %) selbst zu tragen.

 

Tz. 45

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

In den Fällen der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge grundsätzlich mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR zu berechnen (s. Abschn. C 3 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 46

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten) des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

 

Tz. 47

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt.

 

Tz. 48

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Hinweis:

  • Ein Widerruf der Beitragsaufstockung ist nicht möglich.
  • Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, haben die Möglichkeit der Beitragsaufstockung nicht mehr, da sie keine höheren Rentenansprüche mehr erwerben können.

Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Zu dieser Verzichtserklärung s. Tz. 20 (Personalfragebogen).

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