2.1 Krankenversicherung

 

Tz. 42

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB III) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt (s. Abschn. C 1.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien).

Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags.

 

Tz. 43

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.

2.2 Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung

 

Tz. 44

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Geringfügig Beschäftigte können auch wie seither von der Aufstockungsoption in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch machen. Sie können den Beitragssatz von 15 % (durch den Arbeitgeber abzuführen) bis zur Höhe von 18,60 % (Beitragssatz in der Rentenversicherung), folglich um 3,60 % aufstocken, damit sie alle Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.

Der Arbeitnehmer hat, wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde, monatlich einen Rentenversicherungsbeitrag i. H. v. 19,37 EUR (538 EUR × 3,60 %) selbst zu tragen.

 

Tz. 45

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

In den Fällen der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge grundsätzlich mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR zu berechnen (s. Abschn. C 3 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 46

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

 

Tz. 47

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt.

 

Tz. 48

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Hinweise:

  • Ein Widerruf der Beitragsaufstockung ist nicht möglich.
  • Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, haben die Möglichkeit der Beitragsaufstockung nicht mehr, da sie keine höheren Rentenansprüche mehr erwerben können.

Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Zu dieser Verzichtserklärung s. Tz. 20 (Personalfragebogen).

2.3 Unfallversicherung

 

Tz. 49

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Alle abhängig Beschäftigten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert (s. § 2 Abs. 1 SGB VII), das gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Der Arbeitgeber meldet hierzu ein Beschäftigungsverhältnis der zuständigen Berufsgenossenschaft; die Beitragslast aus der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Für Minijobs in Privathaushalten gibt es einen pauschalen Beitrag zur Unfallversicherung. Er beträgt 1,6 % des Entgelts (s. Tz. 41).

In den Entgeltmeldungen sind gegenüber der Einzugsstelle zusätzlich folgende Daten zur Unfallversicherung zu übermitteln:

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird,
  • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung,
  • geleistete Arbeitsstunden.

2.4 Meldepflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen

 

Tz. 50

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Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs); s. § 28i Satz 5 SGB IV. Die Anschrift lautet:

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45 115 Essen

Zum Aufgabenspektrum der Minijob-Zentrale gehört

  • neben dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung und dem Einzug der Pauschalabgaben bei allen gewerblichen Minijobs auch
  • die Durchführung des Haushaltsscheck-Verfahrens für Minijobs in Privathaushalten.
 

Tz. 51

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Zur korrekten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung s. Tz. 19f. (Personalfragebogen).

2.5 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

2.5.1 Geringfügig entlohnte neben kurzfristiger Beschäftigung

 

Tz. 52

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Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung (s. Tz. 7ff.) zusammentrifft (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).

2.5.2 Geringfügig entlohnte neben Hauptbeschäftigung

 

Tz. 53

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Auch wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 54

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Werden hingegen mehrere ge...

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