Tz. 71

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Steuergesetze enthalten keinen speziellen Zeitpunkt für Beginn und Ende der Aufzeichnungspflichte für steuerbegünstigte Körperschaften. Es gelten daher die allgemeinen Regeln. Die Pflichten nach den §§ 140 bis 148 AO beginnen damit mit der ersten Vorbereitungshandlung. Dazu gehören bereits die Kosten der Gründungsversammlung oder die Kosten der Beurkundung zu den aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen. Analog enden die Aufzeichnungspflichten mit der Erfassung des letzten aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfalls.

Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Die Finanzbehörden haben das Recht, Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstige Unterlagen für Zwecke der Besteuerung zu überprüfen. Es besteht darüber hinaus für die Verbände/Vereine die Verpflichtung, Bücher und Unterlagen dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen (s. § 147 Abs. 5 AO, Anhang 1b).

§ 147 Abs. 5 AO (Anhang 1b) regelt, in welcher Form Daten, die auf Bildträgern oder anderen Datenträgern gespeichert sind, den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen.

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