Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die von neu eintretenden Mitgliedern in steuerbegünstigten Vereinen (wie z. B. Golfvereine) verlangten Aufnahmegebühren/Eintrittsspenden werden häufig auch als "Aufbauspende" bezeichnet. Steuerlich ist dabei zu prüfen, ob es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um Spenden oder lediglich um sonstige Zuwendungen (wie Mitgliedsbeiträge oder Umlagen) handelt, die bei einem Sportverein nicht im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Annahme einer Spende setzt eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung voraus. Hängt jedoch die Aufnahme in einen Verein bereits lt. Satzung oder Beitragsordnung etc. zwingend von der Zahlung einer Aufbau- bzw. Eintrittsspende ab, fehlt es an der – für die Annahme einer Spende – erforderlichen Freiwilligkeit. Selbst wenn auf die Zahlung der Aufbauspende kein Rechtsanspruch durch Satzung oder Beitragsordnung besteht, ist von einer faktischen Verpflichtung auszugehen, wenn mehr als 75 % der neu eintretenden Mitglieder ggf. neben einer Aufnahmegebühr eine gleiche oder ähnliche Sonderzahlung leisten (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.7, Anhang 2). Auch in diesem Fall würde die Zahlung einer Aufbauspende nicht zu einem Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) führen.

Daneben hat ein Sportverein in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass die Höhe der Aufbau- bzw. Eintrittsspenden zusammen mit den Aufnahmegebühren bestimmte Grenzen nicht überschreiten, da dies zu einem Ausschluss der Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b) führen kann, die die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt gefährden würde.

Ergänzen wird auf die Stichworte "Aufnahmegebühren", "Mitgliedsbeiträge" und "Spenden" hingewiesen.

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