Tz. 17

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Amateursportler, die als Vereinsmitglieder auf vereinsrechtlicher Basis sportliche Leistungen erbringen, sind keine Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte, da sie lediglich ihrem Hobby nachgehen und dafür einen Aufwendungsersatz erhalten, der ihre tatsächlichen Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen darf. Amateursportler, die ohne gesonderte Vertragsvereinbarungen allein aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten im Verein sportlich tätig sind, verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen (vgl. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung jedoch Zahlungen erhält, die nicht nur unwesentlich höher sind als die bei ihm hierbei entstandenen Aufwendungen ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Die Sportausübung ist in einem solchen Fall nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von Einkünften. Treffen Sportverein und sporttreibendes Mitglied eine entsprechende Entgeltsvereinbarung, schaffen sie damit einen selbständigen Rechtsgrund gegenseitiger Rechte und Pflichten, der als solcher neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis tritt Ein Sportverein ist in diesem Fallverpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen. S. "Amateurfußballspieler".

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