Tz. 18

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Bloße Vermögensverwaltung ist dann gegeben, wenn der Verein die Altmaterialiensammlung an einen Unternehmer verpachtet. Das unternehmerische Risiko liegt in diesem Falle nicht beim Verein, sondern bei dem jeweiligen Unternehmer, der im Auftrag des Vereins die Sammlung durchführt. Wichtig ist jedoch, dass sich die steuerbegünstigte Einrichtung nicht aktiv um den Erfolg der Altkleidersammlungen kümmert, wie z. B. Beratung über die besten Standplätze, Hilfe bei der Organisation der Sammlungen etc., da dies zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen würde.

 

Tz. 19

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Provisionseinnahmen für die Namensüberlassung sind, weil es sich um die Überlassung eines Rechts handelt (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung), im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Auch wenn eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wird, ist dies für die Annahme der Vermögensverwaltung unschädlich. Ertragsteuern fallen nicht an, weil die Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungen des Ertragsteuerrechts partizipiert. Die getätigten Umsätze unterliegen bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Der Vergütungsbetrag (Provision), der aus dieser Aktion erwirtschaftet wird, ist nicht mehr um etwaige Werbungskosten zu kürzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge