Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs sind zulässig, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Hintergrund:

Der Kläger betrieb eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.

Der Kläger wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.

Entscheidung:

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Die Kassenführung, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukomme, ist nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst wurden. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons sind zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten.

Der Zeitreihenvergleich stellt eine geeignete Schätzungsmethode für eine Speisegaststätte dar. Er geht davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht werden und dass es in der Praxis kaum möglich ist, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Schätzungszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Als innerer Betriebsvergleich liefert der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z. B. eine Richtsatzschätzung).

(FG Münster, Urteil v. 26.7.2012, 4 K 2071/09 E,U, NZB BFH X B 183/12)

FG Münster, Newsletter 9/2012 v. 17.9.2012
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