FG Köln

Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen


Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen

Das FG Köln hält den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen verfassungsrechtlich für zweifelhaft.

Festsetzung von Zinsen

Die Antragsteller führten ein Einspruchsverfahren, hierbei wurde eine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 in Höhe von 0,5 % pro Monat fest. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung. Sie verwiesen auf den Vorlagebeschluss des BFH (BFH, Beschluss v. 8.5.2024, VIII R 9/23). Mit diesem habe der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsen von 6 % pro Jahr vorgelegt.

Das Finanzamt wies den Antrag ab. Es führt aus, der Vorlagebeschluss betreffe nur den Zeitraum bis April 2021. Seitdem sei das Zinsniveau wieder gestiegen. Die Antragsteller wandten sich an das zuständige Finanzgericht. Sie argumentierten, der Vorlagebeschluss des BFH beruhe nicht nur auf dem niedrigen Zinsniveau, sondern auch auf der unterschiedlichen Verzinsung von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen.

Ernstliche Zweifel an der Höhe der Zinsen

Das FG Köln gab dem Antrag auf Aussetzung statt, da es ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheids sah. Diese Zweifel bestünden, soweit pro Monat mehr als 0,15 % an Zinsen festgesetzt würden. Nach der geltenden Rechtslage seien Aussetzungszinsen weiterhin mit 0,5 % pro Monat zu berechnen. Hingegen sei der Zinssatz für sogenannte Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ab 1.1.2019 aufgrund der Gesetzesänderung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 237/14), herabgesetzt worden.

Der BFH habe in der Zwischenzeit nach dem von den Antragstellern zitierten Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht die  Frage vorgelegt, ob der Zinssatz von 6 % bei Aussetzungszinsen verfassungsgemäß sei. Hierbei stelle der BFH vor allem auch darauf ab, dass der unterschiedliche Zinsbetrag nicht zu rechtfertigen sei. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das Zinsniveau nach wie vor als niedrig anzusehen sei. Insofern sei auch im vorliegenden Fall Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Unterschiedliche Zinssätze

Nachdem er vom Bundesverfassungsgericht dazu verpflichtet worden ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungszinsen auf 0,5 % pro Monat ab 1.1.2019 gesenkt. Dass dies mit einigen Jahren Verspätung erfolgt ist, ist bedauerlich, war aber sicherlich der Kassenlage des Bundes und der Länder geschuldet.

Nicht herabgesetzt wurde indes der Zinssatz bei den übrigen in der Abgabenordnung normierten Zinsarten (Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen und Prozesszinsen). Besonders im Hinblick auf die Aussetzungszinsen drängt sich die Frage auf, ob diese Ungleichbehandlung rechtmäßig ist. Vermutlich ist dies nicht der Fall. Wie sollte es zu erklären sein, dass Steuererstattungen erst nach 15 Monaten mit 1,8 % pro Jahr verzinst werden (und diese Zinsen voll steuerpflichtig sind), Aussetzungszinsen jedoch mit 6 % pro Jahr. Eine sinnvolle Begründung hierfür lässt sich kaum finden.

uch der BFH sieht Fragen an der Verfassungsmäßigkeit und hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vorgenommen. Entsprechende Verfahren sind somit offen zu halten, bis das Bundesverfassungsgericht sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 6 % pro Jahr geäußert hat.

FG Köln, Beschluss v. 8.4.2025, 4 V 444/25


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion