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FG Köln Beschluss vom 08.04.2025 - 4 V 444/25

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Aussetzungszinsen aus verfassungsrechtlichen Gründen ernstlich zweifelhaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen den Ansatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen bestehen nach summarischer Prüfung unter verfassungsrechtlichen Aspekten ernstliche Zweifel.

2. Hinreichende Zweifel an der Zinshöhe bestehen bereits deshalb, weil der Bundesfinanzhof eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertritt.

3. Der Grund für die verfassungsrechtlichen Zweifel ergibt sich auch aus einem mangelnden Gleichlauf der Verzinsung, da im Falle der Zahlung und nachfolgendem Erfolg des Rechtsbehelfs die Erstattung erst nach einer Anlaufzeit von 15 Monaten mit 1,8 % p.a. verzinst wird, während bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung und nachfolgendem Obsiegen 6 % p.a. Zinsen gezahlt werden müssen.

4. Auch hat der Gesetzgeber es versäumt, die Veränderung des Marktniveaus ab Januar 2023 zum Anlass zu nehmen, den Zinssatz für Nachzahlungszinsen wieder zu erhöhen.

5. Das Vorliegen eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses ist zu bejahen, wenn der Bundesfinanzhof die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.

Normenkette

FGO § 69; AO § 233a; AO § 237 Abs. 1 S. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 238 Abs. 1a; GG Art. 100 Abs. 1

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Aussetzungszinsen.

Die Antragsteller hatten sich mit Einsprüchen gegen aufgrund einer Betriebsprüfung ergangene Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 (Bescheide vom 03.01.2023) gewandt. Zudem hatten sie beim Antragsgegner AdV beantragt, die dieser zunächst mit Verfügungen vom 01.02.2023 abgelehnt hatte. Nachdem die Antrags...

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