FG Münster

Keine Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus vorläufiger Insolvenzverwaltung

Entstehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Umsatzsteuerschulden, können diese laut dem FG Münster nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind.

Berechnung der Entgeltfortzahlung

In dem aktuellen Fall vor dem FG Münster wurde die Klägerin zunächst zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt. Ein Bauunternehmen wurde sowohl während des Eröffnungsverfahrens als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Klägerin fortgeführt. Hierbei entstand eine Umsatzsteuerschuld, dass das Finanzamt gegenüber der Klägerin als Insolvenzverwalterin festsetzte. Diese strebte eine Verrechnung mit zuvor entstandenen Vorsteuererstattungsansprüchen an. Sowohl Finanzamt als auch FG lehnten dies ab.  Eine Verrechnung sei in diesem Falle vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

FG Münster, Urteil v. 26.1.2017, 5 K 3730/14 U, veröffentlicht am 15.3.2017


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