Vorabentscheidungsersuchen von großer Tragweite für die Stahlbranche
Die Klägerin betreibt ein Hüttenwerk. In ihren Hochofenanlagen wird aus Eisenerz Roheisen gewonnen. Dies geschieht durch chemische Reduktion, die mittels heißer Druckluft in Gang gesetzt und aufrechterhalten wird. Im Gebläsehaus stehende Winderzeuger verdichten zunächst die Umgebungsluft auf etwa 3,5 bar. Über Rohrleitungen wird die komprimierte Luft sodann zu Winderhitzern transportiert und schließlich unten in den Hochofen eingeblasen.
Für den Strom, den sie zum Antrieb der Winderzeuger verwendet hatte, beantragte die Klägerin eine Entlastung von der Stromsteuer. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da nur solcher Strom entlastungsfähig sei, der „für chemische Reduktionsverfahren“ entnommen werde. Die Klägerin habe den Strom jedoch nicht unmittelbar bei der chemischen Reduktion, sondern zur Erzeugung von Pressluft eingesetzt. Der Antrieb der Winderzeuger gehe der chemischen Reduktion voraus und sei nicht begünstigt.
Das FG Düsseldorf hat Zweifel an dieser Auslegung. Bei der Erzeugung heißer Druckluft handele es sich nicht um die Herstellung eines Vorproduktes; es liege kein der Roheisengewinnung vorgelagerter Teilprozess vor. Vielmehr werde die Druckluft benötigt, um die chemische Reduktion im Hochofen auszulösen und aufrechtzuerhalten. Sie stelle ein zwingend erforderliches Reduktionsmittel dar. Eine Aufspaltung des Reduktionsverfahrens in die Erzeugung und Erhitzung von Druckluft einerseits und die Reduktion des Eisenerzes andererseits verbiete sich daher.
Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen. Der Ausgang des Verfahrens hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Stahlbranche.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 19.8.2015, 4 K 956/14 VSt
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