Vermögensverfall: Bestellung zum Steuerberater wird widerrufen

Hintergrund:
Ein selbstständiger Steuerberater hatte beim Finanzamt Steuerrückstände von rund 16.000 EUR, die sich bereits in Vollstreckung befanden. Zudem hatte er eine (mit dem Amt vereinbarte) Ratenzahlung nicht eingehalten. Da er nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erschienen war, wurde er vom Amtsgericht zudem mit einer Haftanordnung (gemäß §§ 901, 915 ZPO) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nachdem die Steuerberaterkammer von all diesen Umständen erfahren hatte und den Berater erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert hatte, widerrief sie die Bestellung zum Steuerberater. Die Kammer stützte sich dabei auf den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Vor dem FG erklärte der Berater, dass er durch einen Hausbau in finanzielle Nöte geraten sei und dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau Alkoholprobleme und einen Herzinfarkt hatte.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass die Kammer die Bestellung zum Steuerberater zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen hatte. Der Vermögensverfall setzt neben längerfristigen, ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen voraus, dass der Schuldner außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Das StBerG vermutet einen solchen Vermögensverfall bereits dann, wenn der Schuldner – wie im Urteilsfall – in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen ist.
Der Berater konnte diesen vermuteten Vermögensverfall auch nicht widerlegen, denn er hatte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu seiner Strategie der "Krisenbewältigung" gemacht. Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass die Interessen seiner Mandanten durch den Vermögensverfall nicht gefährdet waren.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.1.2012, 6 K 234/11)
Praxishinweis:
Sofern die Interessen der Mandanten nicht gefährdet sind, ist trotz Vermögensverfalls des Beraters von einem Widerruf der Bestellung abzusehen. Dieser „Notausstieg“ ist wegen der Vertrauensposition des Beraters allerdings schon dann verschlossen, wenn die Gefährdung von Mandanteninteressen bereits "nicht ausgeschlossen" ist.
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