Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen nach neuem Recht
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 2010 Verkaufsoptionen, deren Laufzeit noch im Jahr 2010 endete. Da der Kurs der Basiswerte am Verfallstag über dem Ausübungsbetrag lag, wurde die Option nicht ausgeübt. Die Optionsscheine wurden wertlos aus seinem Depot ausgebucht. Die Aufwendungen zum Erwerb der Optionsscheine saldierte er in seiner ESt-Erklärung mit anderen positiven Kapitalerträgen. Dies erkannte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 9.10.2012, BStBl 2012 I S. 1305, u.a. deshalb nicht an, weil es nicht zur Zahlung eines Differenzausgleichs gekommen war, wie es § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG fordert. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG gehört zu den Kapitaleinkünften auch der Gewinn bei „Termingeschäften“, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil „erlangt“. Ein Termingeschäft in diesem Sinne sei der Kläger mit dem Erwerb der Optionsscheine unstrittig eingegangen. Er habe durch das Verfallenlassen der Optionsscheine das Termingeschäft auch steuerbar beendet, auch wenn er tatsächlich keinen Differenzausgleich oder einen Vorteil „erlangt“ hat. Das Verfallenlassen der Optionsscheine gelte nach Auffassung des FG nach historischer und teleologischer Auslegung des § 20 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH auch ohne Erlangen eines Barausgleichs als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand. Der Steuerpflichtige vermeide durch das Verfallenlassen der Option lediglich einen „negativen Differenzausgleich“, den er bei Ausübung zu zahlen hätte. Zudem sei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch die aufgewendeten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher dadurch vermieden werden, indem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Die Berücksichtigung des Verlustes auch nach jetzt geltendem Recht sei deshalb entgegen der Auffassung des BMF zwingend.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 31/14). Daneben sind zu derselben Problematik zwei weitere Verfahren (VIII 17/14 und VIII R 45/14) vor dem BFH anhängig. Einsprüche zu dieser Problematik ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Finanzverwaltung gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
310
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
186
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
185
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
169
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
123
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
118
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
15.04.2026
-
Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026