Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen nach neuem Recht
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 2010 Verkaufsoptionen, deren Laufzeit noch im Jahr 2010 endete. Da der Kurs der Basiswerte am Verfallstag über dem Ausübungsbetrag lag, wurde die Option nicht ausgeübt. Die Optionsscheine wurden wertlos aus seinem Depot ausgebucht. Die Aufwendungen zum Erwerb der Optionsscheine saldierte er in seiner ESt-Erklärung mit anderen positiven Kapitalerträgen. Dies erkannte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 9.10.2012, BStBl 2012 I S. 1305, u.a. deshalb nicht an, weil es nicht zur Zahlung eines Differenzausgleichs gekommen war, wie es § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG fordert. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG gehört zu den Kapitaleinkünften auch der Gewinn bei „Termingeschäften“, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil „erlangt“. Ein Termingeschäft in diesem Sinne sei der Kläger mit dem Erwerb der Optionsscheine unstrittig eingegangen. Er habe durch das Verfallenlassen der Optionsscheine das Termingeschäft auch steuerbar beendet, auch wenn er tatsächlich keinen Differenzausgleich oder einen Vorteil „erlangt“ hat. Das Verfallenlassen der Optionsscheine gelte nach Auffassung des FG nach historischer und teleologischer Auslegung des § 20 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH auch ohne Erlangen eines Barausgleichs als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand. Der Steuerpflichtige vermeide durch das Verfallenlassen der Option lediglich einen „negativen Differenzausgleich“, den er bei Ausübung zu zahlen hätte. Zudem sei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch die aufgewendeten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher dadurch vermieden werden, indem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Die Berücksichtigung des Verlustes auch nach jetzt geltendem Recht sei deshalb entgegen der Auffassung des BMF zwingend.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 31/14). Daneben sind zu derselben Problematik zwei weitere Verfahren (VIII 17/14 und VIII R 45/14) vor dem BFH anhängig. Einsprüche zu dieser Problematik ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Finanzverwaltung gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026