Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen nach neuem Recht
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 2010 Verkaufsoptionen, deren Laufzeit noch im Jahr 2010 endete. Da der Kurs der Basiswerte am Verfallstag über dem Ausübungsbetrag lag, wurde die Option nicht ausgeübt. Die Optionsscheine wurden wertlos aus seinem Depot ausgebucht. Die Aufwendungen zum Erwerb der Optionsscheine saldierte er in seiner ESt-Erklärung mit anderen positiven Kapitalerträgen. Dies erkannte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 9.10.2012, BStBl 2012 I S. 1305, u.a. deshalb nicht an, weil es nicht zur Zahlung eines Differenzausgleichs gekommen war, wie es § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG fordert. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG gehört zu den Kapitaleinkünften auch der Gewinn bei „Termingeschäften“, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil „erlangt“. Ein Termingeschäft in diesem Sinne sei der Kläger mit dem Erwerb der Optionsscheine unstrittig eingegangen. Er habe durch das Verfallenlassen der Optionsscheine das Termingeschäft auch steuerbar beendet, auch wenn er tatsächlich keinen Differenzausgleich oder einen Vorteil „erlangt“ hat. Das Verfallenlassen der Optionsscheine gelte nach Auffassung des FG nach historischer und teleologischer Auslegung des § 20 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH auch ohne Erlangen eines Barausgleichs als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand. Der Steuerpflichtige vermeide durch das Verfallenlassen der Option lediglich einen „negativen Differenzausgleich“, den er bei Ausübung zu zahlen hätte. Zudem sei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch die aufgewendeten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher dadurch vermieden werden, indem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Die Berücksichtigung des Verlustes auch nach jetzt geltendem Recht sei deshalb entgegen der Auffassung des BMF zwingend.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 31/14). Daneben sind zu derselben Problematik zwei weitere Verfahren (VIII 17/14 und VIII R 45/14) vor dem BFH anhängig. Einsprüche zu dieser Problematik ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Finanzverwaltung gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025