Verfahren der Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor
Hintergrund: EG-Zuckermarktordnung
Die EG-Zuckermarktordnung regelte Produktionsabgaben für die Herstellung von Isoglucose, einem Gemisch aus Trauben- und Fruchtzucker. Die Abgabensätze der Produktionsabgaben wurde durch europäische Verordnungen bestimmt. Dementsprechend gaben die Hersteller von Isoglucose entsprechende Abgabemeldungen beim jeweils zuständigen deutschen Hauptzollamt (HZA) ab. Dabei richtete sich das Verfahren – mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen – nach dem nationalen Marktorganisationsgesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung.
EuGH hielt Verordnungen für ungültig
In der Folgezeit hielt der EuGH in mehreren Verfahren Verordnungen über die Bestimmung der Abgabesätze für ungültig, so dass der Rat die Abgabesätze mittels rückwirkend anwendbarer neuer Verordnungen anpassen musste. Eine Änderung der festgesetzten Produktionsabgabe erfolgte in Deutschland aber nur, soweit die Festsetzungen nach den Regeln der Abgabenordnung noch nicht verjährt waren. Dementsprechend lehnte das beklagte HZA einen auf eine Ratsverordnung aus dem Jahr 2013 gestützten Antrag des klagenden Unternehmens auf Erstattung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 ab.
Anwendung deutschen Rechts zweifelhaft
Nach Ansicht des FG Düsseldorf entspricht diese Ablehnung zwar sowohl dem deutschen Recht als auch den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität. Gleichwohl sei die Anwendung deutschen Rechts aus unionsrechtlichen Gründen zweifelhaft. Denn das HZA habe auf Grund einer im Jahr 2018 erlassenen Ratsverordnung zur nachträglichen Änderung von Abgabensätzen für die Produktionsabgabe u. a. des Zuckerwirtschaftsjahres 1999/2000 der Klägerin die seinerzeit gezahlte Produktionsabgabe teilweise wieder erstattet. Insoweit stelle sich die Frage, wie die Ratsverordnung aus dem Jahr 2018 auszulegen sei und ob sie auch für spätere Zuckerwirtschaftsjahre nationales Verfahrensrecht einschränke.
Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-360/18) führt es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fort.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 16.5.2018, 4 K 2898/16 VZr.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026