Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Produktionsabgaben für Zucker, Rückwirkende Herabsetzung der Abgabensätze nach der VO (EU) 1360/2013, Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist die Erstattung der Produktionsabgaben im Zuckersektor aufgrund der nach der Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 geänderten Berechnungsvorgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach nationalem Recht und insbesondere unter Anwendung der dort geregelten Verjährung vorzunehmen?
  2. Steht daher die nach nationalem Recht bestandskräftige und ohne besondere gesetzliche Regelung nicht mehr änderbare Festsetzung der Produktionsabgaben einer Änderung dieser Festsetzungen nach Maßgabe der rückwirkend anwendbaren VO (EU) Nr. 1360/2013 entgegen?
  3. Ist mit Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) 2018/264 eine einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrecht regelnde Bestimmung zur Erstattung festsetzungsverjährter Produktionsabgaben erlassen worden, die auch Auswirkungen auf die nach der VO (EU) 1360/2013 in geringerer Höhe zu berechnenden Abgaben hat?
 

Normenkette

VO (EU) Nr. 1360/2013 Art. 1, 3; VO (EU) 2018/264 Art. 2 Abs. 2; MOG § 12 Abs. 1 S. 1; AO § 37 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 164 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AEUV Art. 267

 

Tatbestand

I.

[1] Die Klägerin erzeugte Isoglucose.

[2] Mit Bescheid vom 23.10.2002 setzte der Beklagte der damals noch anders firmierenden Klägerin gegenüber für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 die endgültige Produktionsabgabe für erzeugte Isoglucose auf XXX € und die Ergänzungsabgabe auf XXX € fest.

Mit Bescheid vom 20.10.2003 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 die endgültige Produktionsabgabe für erzeugte Isoglucose auf XXX € fest.

Mit Bescheid vom 30.03.2004 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber die Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgabe für im Wirtschaftsjahr 2003/2004 erzeugte Isoglucose auf XXX € fest.

Mit Bescheid vom 18.10.2005 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 die endgültige Produktionsabgabe für erzeugte Isoglucose auf XXX € und die Ergänzungsabgabe auf XXX € fest.

Die Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, wurden nicht angefochten.

[3] Am 20.12.2013 trat die Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 02.12.2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben - VO 1360/2013 - (ABl. EU Nr. L 343/2 vom 19.12.2013), in Kraft.

[4] Am 01.05.2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Neufestsetzung und Rückerstattung der entsprechenden Beträge für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2016 ab, da die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der bestandskräftig gewordenen Bescheide nur innerhalb der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) möglich sei. Diese Frist sei jedoch für die Zuckerwirtschaftsjahre bis 2004/2005 abgelaufen gewesen.

[5] Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor, ihr Erstattungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus der VO 1360/2013. Für diesen unionsrechtlichen Erstattungsanspruch gelte keine Festsetzungsfrist, noch komme es auf die Bestandskraft früherer Bescheide an, weil deren Rechtsgrundlage mit Erlass der VO 1360/2013 entfallen sei. Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Erstattungsanspruchs seien so klar formuliert, dass ihren Erstattungsansprüchen ohne weitere Nachweise stattzugeben sei.

Die Verpflichtung zur unmittelbaren Vollziehung der VO 1360/2013 ergebe sich auch aus Art. 4 Abs. 3 EUV, da der ursprüngliche Grund für die Zahlung der Zuckerabgabe mit der VO 1360/2013 weggefallen sei. Vielmehr sei die VO 1360/2013 rückwirkend anwendbar.

In der Verordnung (EU) 2018/264 des Rates vom 19.02.2018 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 - VO 2018/264 - (ABl. EU Nr. L 51/1 vom 23.02.2018) sei dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, eine Beschränkung auf Grund nationaler Vorschriften zuzulassen, nicht gefolgt worden.

Zudem ergebe sich ein Ersta...

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