Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
Im entschiedenen Fall klagte eine Kapitalgesellschaft, die die Änderung eines bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheids erstrebt. Nachdem die Umsatzsteuerfestsetzung nach einer Betriebsprüfung bestandskräftig wurde, stellte die Klägerin einen Fehler in ihrem ERP-System fest, der dazu geführt hat, dass ein unrichtiger Steuerschlüssel verwendet wurde.
Rechenfehler i. S. des § 173a AO?
Sie beantragte eine Änderung nach § 173a AO, da dies ein rechnerischer Fehler sei. Tatsächlich sei zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da es der Ansicht war, dass hier kein Rechenfehler i. S. des § 173a AO vorlag. Die Rechenoperation sei richtig verlaufen; die Übernahme der Zahlen aus einem Reporting-Tool sei fehlerhaft gewesen. Die Berechnung sei indes fehlerfrei durchgeführt worden. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das Niedersächsische FG.
FG: Keine fehlerhaften Rechenoperation
Das FG wies die Klage allerdings als unbegründet ab. Es stützte die Auffassung des Finanzamts, dass kein Rechenfehler vorgelegen habe. Rechenfehler i. S. des § 173a AO seien insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division sowie der Prozentrechnung. Schreibfehler seinen insbesondere Rechtschreibfehler oder fehlerhafte Übertragungen. All dies sei hier aber nicht einschlägig, da die Verwendung eines falschen Steuerschlüssels nicht zu einer fehlerhaften Rechenoperation geführt habe. Das Computerprogramm habe vielmehr die richtige Rechnung durchgeführt. Maßgeblich sei hier die fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Steuer aus dem ERP-System. Dies stelle auch keinen Schreibfehler im Sinne der Bestimmung dar. Andere Korrekturnormen seien ebenfalls nicht einschlägig.
Fehlerhafte Datengrundlage
Nach § 173a AO kommt die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und deshalb dem Finanzamt bestimmte rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt wurden. Hier war es so, dass die Berechnung offensichtlich zutreffend erfolgt war, allerdings geschah dies aufgrund einer fehlerhaften Datengrundlage.
Angesichts des Wortlauts der Regelung dürfte die Auffassung des Niedersächsischen FG zutreffend sein, dass dies kein Rechenfehler oder Schreibfehler ist. Angesichts der Tatsache, dass immer mehr Prozesse in den Unternehmen automatisch und vollkommen digital ablaufen, wäre es allerdings wünschenswert, den Anwendungsbereich der Regelung um solche Vorgänge zu erweitern, bei denen der Fehler bereits vor dem eigentlichen Rechenprozess erfolgt ist.
Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig, da die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen wurde. Es wäre trotz des oben geäußerten Verständnisses für die FG-Entscheidung durchaus als wünschenswert anzusehen, wenn der BFH den Anwendungsbereich der Regelung des § 173a AO weiter ziehen würde.
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