Unterkünfte und Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte

Das FG Köln hat sich mit der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften befasst.

Ausländische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft 

Der Kläger hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und baut Obst und Gemüse an. Das Finanzamt führte eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei ihm durch. Der Kläger beschäftigte im Prüfungszeitraum ausländische Saisonarbeitskräfte. Die Außenprüferin kam zu einigen Prüfungsfeststellungen:

  • Der Kläger hatte zu Unrecht Arbeitslohn pauschaliert für einige Kräfte, die länger als 180 Tage bei ihm tätig waren. Entsprechend ermittelte die Prüferin nun Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.
  • Die Saisonarbeitskräfte bekamen von dem Kläger auch eine Unterkunft gestellt. Für diese Überlassung hatte der Kläger im Rahmen der Lohnabrechnung einen Betrag von jeweils 1,55 EUR pro Tag in Abzug gebracht. Die Prüferin bezog Sachbezüge in Form der Gestellung einer Unterkunft an die länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer mit ein.
  • Die Saisonarbeitskräfte bekamen arbeitstäglich ein von einem Catering-Service geliefertes fertiges Mittagessen kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch dies bezog die Prüferin mit ein.

Überlassung von Unterkünften und Mahlzeiten 

Die Außenprüferin vertrat die Auffassung, dass die verbilligte Unterkunftsüberlassung sowie die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten jeweils die Gewährung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils (Sachbezugs) darstellt. Die Bewertung erfolge nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Das Finanzamt erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Lohnsteuerliche Folgen

Der Kläger legte Einspruch ein und wendete sich darin inhaltlich allein gegen die lohnsteuerliche Behandlung der Unterkunfts- und Mahlzeitengestellung. Er entgegnete, dass er schon nach den Regelungen der früheren Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt habe. Und hier hätte er nach Maßgabe der vormals geltenden Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit den ausländischen Partnerverwaltungen eine Unterkunft sowie Verpflegung zur Verfügung stellen müssen. Entsprechende Unterkünfte habe er auf seinem Betriebsgelände errichtet. Der Mietmarkt hätte sich bei nur kurzfristigem Aufenthalt der ausländischen Saisonarbeitskräfte ungünstig erwiesen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterkunftsgestellung, sei die Erfassung der Unterkunftsüberlassung als steuerpflichtiger, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertender geldwerter Vorteil bedenklich.

Der Einspruch hatte beim Finanzamt keinen Erfolg. Doch die Klage vor dem FG Köln war teilweise erfolgreich.

Das FG entschied, dass die Mahlzeitengestellung zurecht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wurde. Ein überwiegend betriebliches Interesse sei hier nicht gegeben. Auch bei der Gestellung der Unterkunft sah das FG kein überwiegend betriebliches Interesse. Allerdings war kein geldwerter Vorteil feststellbar, da in diesem Fall der Wert des in der Unterkunft bestehenden Sachbezugs den seitens des Klägers von den Arbeitnehmern einbehaltenen Betrag von 1,55 EUR je Tag nicht überschritten hat.

FG Köln, Urteil v. 27.11.2019, 13 K 927/16, veröffentlicht am 2.6.2020