Unentgeltliche Verpflegung von Profifußballern führt zu geldwertem Vorteil
Hintergrund:
Ein Bundesligaverein übernahm für seine Profispieler die Verpflegungskosten während Auswärtsspielen, Trainingslagern und Heimspielen. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Ansicht, dass den Spielern mit der Kostenübernahme ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugewandt worden war. Der Verein hielt dem entgegen, dass die Kostenübernahme in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gestanden und damit keinen lohnsteuerlich relevanten Vorteil ausgelöst hätte. Denn schließlich wurden nur sportmedizinisch abgestimmte Mahlzeiten verabreicht, die letztlich die sportliche Leistungsfähigkeit der Spieler sicherstellen sollten. Vorsorglich beantragte der Verein aber, die ermittelten geldwerten Vorteile mit dem pauschalen Durchschnittssteuersatz nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG nachzuversteuern.
Das Amt forderte die strittigen Lohnsteuerabzugsbeträge per Nachforderungsbescheid nach.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig war, da der Verein seinen Spielern geldwerte Vorteile zugewandt hatte.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Einnahmen „für“ seine Arbeitsleistung gewährt werden (Entlohnungscharakter). Demgegenüber ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil lediglich aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers zugewandt wird. Dies ist der Fall, wenn der betriebliche Zuwendungszweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers deshalb vernachlässigt werden kann. Die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers scheidet jedoch aus (mit der Folge der Lohnsteuerpflicht), wenn der Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an der Vorteilserlangung hat. So ist der Urteilsfall gelagert, denn den Spielern ist ein berufsbedingtes Eigeninteresse an den verabreichten Mahlzeiten zuzurechnen. Denn durch die sportmedizinisch angepasste Ernährung konnten die Spieler ihre Leistungsfähigkeit erhalten und so letztlich ihren eigenen Marktwert steigern.
FG München, Urteil v. 3.5.2013, 8 K 4017/09
Praxishinweis:
Der Ansatz eines steuerpflichtigen Vorteils wäre ausgeschieden, wenn die Mahlzeiten anlässlich „außergewöhnlicher Arbeitseinsätze“ oder infolge einer „betriebsfunktionalen Zwangslage“ gestellt worden wären. Beide Ausnahmen konnte das FG im Urteilsfall jedoch nicht erkennen.
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
310
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
186
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
185
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
169
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
123
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
118
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
-
Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
17.04.2026
-
Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
16.04.2026
-
Alle am 16.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.04.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
15.04.2026
-
Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026