Unentgeltliche Verpflegung von Profifußballern führt zu geldwertem Vorteil
Hintergrund:
Ein Bundesligaverein übernahm für seine Profispieler die Verpflegungskosten während Auswärtsspielen, Trainingslagern und Heimspielen. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Ansicht, dass den Spielern mit der Kostenübernahme ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugewandt worden war. Der Verein hielt dem entgegen, dass die Kostenübernahme in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gestanden und damit keinen lohnsteuerlich relevanten Vorteil ausgelöst hätte. Denn schließlich wurden nur sportmedizinisch abgestimmte Mahlzeiten verabreicht, die letztlich die sportliche Leistungsfähigkeit der Spieler sicherstellen sollten. Vorsorglich beantragte der Verein aber, die ermittelten geldwerten Vorteile mit dem pauschalen Durchschnittssteuersatz nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG nachzuversteuern.
Das Amt forderte die strittigen Lohnsteuerabzugsbeträge per Nachforderungsbescheid nach.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig war, da der Verein seinen Spielern geldwerte Vorteile zugewandt hatte.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Einnahmen „für“ seine Arbeitsleistung gewährt werden (Entlohnungscharakter). Demgegenüber ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil lediglich aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers zugewandt wird. Dies ist der Fall, wenn der betriebliche Zuwendungszweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers deshalb vernachlässigt werden kann. Die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers scheidet jedoch aus (mit der Folge der Lohnsteuerpflicht), wenn der Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an der Vorteilserlangung hat. So ist der Urteilsfall gelagert, denn den Spielern ist ein berufsbedingtes Eigeninteresse an den verabreichten Mahlzeiten zuzurechnen. Denn durch die sportmedizinisch angepasste Ernährung konnten die Spieler ihre Leistungsfähigkeit erhalten und so letztlich ihren eigenen Marktwert steigern.
FG München, Urteil v. 3.5.2013, 8 K 4017/09
Praxishinweis:
Der Ansatz eines steuerpflichtigen Vorteils wäre ausgeschieden, wenn die Mahlzeiten anlässlich „außergewöhnlicher Arbeitseinsätze“ oder infolge einer „betriebsfunktionalen Zwangslage“ gestellt worden wären. Beide Ausnahmen konnte das FG im Urteilsfall jedoch nicht erkennen.
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026