Umsatzbesteuerung des Verkaufs von Fast-Food-Produkten

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Umsätze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Umsätze einer Fast-Food-Filiale

Vor dem FG Düsseldorf wurde der Fall einer Klägerin verhandelt, die eine Kette von Fast-Food-Restaurants unterhält. In einem Einkaufszentrum wurde von ihr eine neue Filiale eröffnet. Zum Verkauf wurden vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen angeboten und an einer Theke an die Kunden verkauft.

Verzehr an Ort und Stelle

Die Filiale verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich, allerdings befand sie sich in dem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden war. Dieser Bereich durfte von den Mietern und den Kunden des Zentrums gemeinsam genutzt werden durfte. Die Kosten für diesen Gemeinschaftsbereich trugen die Mieter. Ingesamt befanden sich ingesamt 15 Gastronomiebetriebe rund um diesen Sitz- und Verzehrbereich. Das Finanzamt war der Ansicht, dass hier von der Klägerin ihren Kunden der Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglicht wurde. Die Umsätze wurden deshalb dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Klägerin begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Doch die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 4.9.2019, 5 K 404/14 U, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter April 2021

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Steuersatz