Umsätze eines Fotostudios unterliegen dem Regelsteuersatz

Das FG Münster entschied, dass die Umsätze eines Fotostudios dem Regelsteuersatz unterliegen. Der ermäßigte Steuersatz für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten kommt hier nicht zur Anwendung.

Leistungen eines Fotostudios

Vor dem FG Münster klagte die Betreiberin mehrerer Fotostudios. Ihre Kunden waren sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Sie händigte erstellte Fotografien regelmäßig in ausgedruckter Form an ihre Kunden aus. Mit der Bezahlung des Kaufpreises gehen laut den Geschäftsbedingungen der Klägerin auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über.

Regelsteuersatz ist anzuwenden

Deshalb wendete die Klägerin für die Umsätze den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt wandte den Regelsteuersatz an. Vor dem FG Münster scheiterte die Klage. Aus Sicht des FG kam der Übertragung der Nutzungsrechte im Vergleich zur Erstellung und Aushändigung der Fotos nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

FG Münster, Urteil v. 25.2.2021, 5 K 268/20 U,AO, veröffentlicht am 15.4.2021


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